Bestimmte energetische Sanierungen können Sie über § 35c EStG steuerlich geltend machen. Für selbst genutzte Wohngebäude sind 20 % der förderfähigen Kosten möglich, verteilt auf drei Jahre, mit bis zu 40.000 Euro Steuerermäßigung je Objekt. Entscheidend sind jedoch die richtige Maßnahme, die Ausführung durch ein passendes Fachunternehmen, die Bescheinigung für das Finanzamt und die Abgrenzung zu BAFA- oder KfW-Förderungen.
Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen ist vor allem dann interessant, wenn Sie ein älteres, selbst bewohntes Wohngebäude modernisieren und die Aufwendungen für energetische Maßnahmen über Ihre Einkommensteuererklärung ansetzen möchten. Anders als bei vielen Zuschussprogrammen ist in der Regel kein Förderantrag vor Beginn nötig. Maßgeblich ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden und die Maßnahme im vorgesehenen Zeitraum begonnen und abgeschlossen wird. Weil § 35c EStG in der Praxis meist auf einzelne Gewerke abzielt, lohnt vorab der Blick auf Einzelmaßnahmen oder Effizienzhaus?
Die Förderung wirkt als direkte Minderung Ihrer festgesetzten Einkommensteuer. Sie reduziert also nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern unmittelbar die Steuerlast. Insgesamt sind 20 % der begünstigten Sanierungskosten absetzbar. Förderfähig sind Aufwendungen bis 200.000 Euro je Wohnobjekt. Daraus ergibt sich eine maximale Steuerermäßigung von 40.000 Euro.
| Jahr der Berücksichtigung | Anteil der Kosten | Maximale Steuerermäßigung |
|---|---|---|
| 1. Jahr | 7 % | 14.000 Euro |
| 2. Jahr | 7 % | 14.000 Euro |
| 3. Jahr | 6 % | 12.000 Euro |
Beispiel: Bei 30.000 Euro förderfähigen Kosten für eine Heizungsmodernisierung oder Fenstersanierung sind insgesamt 6.000 Euro Steuerermäßigung möglich, verteilt auf 2.100 Euro, 2.100 Euro und 1.800 Euro. Zusätzlich sind Kosten für energetische Fachplanung und Baubegleitung unter den gesetzlichen Voraussetzungen gesondert begünstigt. Wichtig ist auch: Die Steuerermäßigung kann Ihre Einkommensteuer nur bis auf null mindern. Reicht die Steuerlast nicht aus, wird ein darüber hinausgehender Betrag in der Regel nicht ausgezahlt. Wie eine sinnvolle Reihenfolge über mehrere Jahre aussehen kann, zeigt Sanierungsfahrplan: Beispiel.
Förderfähig sind energetische Maßnahmen, die die technischen Anforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung erfüllen. Dazu gehören insbesondere Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik. Typische Beispiele sind:
Die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierung gilt grundsätzlich für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Eigentumswohnungen. Das Objekt muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Für vermietete Immobilien greift § 35c EStG in der Regel nicht, dort kommen eher andere steuerliche Wege oder Förderprogramme in Betracht.
Die Maßnahme muss außerdem fachgerecht ausgeführt werden und die technischen Mindestanforderungen erfüllen. In vielen Punkten orientieren sich diese Anforderungen an den Regelungen der BEG. Sie benötigen eine ordnungsgemäße Rechnung, die Zahlung muss unbar erfolgen, und für das Finanzamt ist eine offizielle Bescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist ein zentrales Dokument für den Abzug.
Zu beachten ist auch der zeitliche Rahmen: Begünstigt sind Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden. Die Steuerermäßigung wird ab dem Kalenderjahr der Fertigstellung berücksichtigt.
Nicht jedes Unternehmen erfüllt automatisch die Anforderungen des § 35c EStG. Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, dessen Gewerk zur jeweiligen Maßnahme passt. Bei einer Heizungsoptimierung ist also ein anderes Fachunternehmen gefragt als bei einer Fassadendämmung oder beim Fenstertausch. Gerade dieser Punkt führt in der Praxis häufig zu Rückfragen des Finanzamts.
Für Fenster gilt typischerweise, dass spezialisierte Fensterbau- oder Montagebetriebe in Betracht kommen, sofern ihre Leistung zur Maßnahme passt. Die Bescheinigung wird regelmäßig vom ausführenden Fachunternehmen auf dem maßgeblichen Muster ausgestellt, in bestimmten Fällen auch von einer hierzu berechtigten fachkundigen Person. Grundlage sind die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums und die jeweiligen amtlichen Formulare.
Die Aufwendungen für energetische Maßnahmen werden über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht, regelmäßig mit der Anlage Energetische Maßnahmen. Beizufügen sind die Rechnung und die Bescheinigung des Fachunternehmens. Ein gesonderter Förderantrag vor Durchführung ist bei diesem Steuerweg üblicherweise nicht erforderlich.
Wichtig für die Praxis: Tragen Sie die Kosten erst im Jahr der Fertigstellung ein. Die Verteilung auf drei Jahre ergibt sich dann aus der gesetzlichen Regelung. Wenn Unterlagen fehlen oder die Bescheinigung nicht korrekt ausgefüllt ist, verzögert sich die Anerkennung häufig.
Neben dem Steuerbonus gibt es Fördermöglichkeiten über die Bundesförderung für effiziente Gebäude, insbesondere über BAFA und KfW. Für dieselbe Einzelmaßnahme ist keine Doppelförderung zulässig. Sie können also zum Beispiel den Austausch derselben Fenster nicht gleichzeitig als BEG-Zuschuss und als Steuerermäßigung nach § 35c EStG ansetzen. Mehr Orientierung bietet KfW- oder BAFA-Förderung vergleichen.
Möglich ist aber eine saubere Trennung verschiedener Maßnahmen. Beispiel: Für den Fenstertausch nutzen Sie die steuerliche Förderung, für die Dachsanierung ein anderes Förderprogramm. Welche Variante wirtschaftlich besser ist, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa von Ihrer Steuerlast, dem Zeitpunkt der Maßnahme, den technischen Anforderungen, den verfügbaren Programmen und den kalkulierten Aufwendungen (siehe Sanierungsfahrplan: Kosten). Für die Entscheidungsfindung kann auch der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) hilfreich sein – siehe iSFP-Förderung und Bonus. Bei geringer Einkommensteuer kann ein direkter Zuschuss oft vorteilhafter sein. Wenn kein Förderantrag gestellt wurde oder eine Maßnahme nicht mehr in den Zuschussweg passt, kann der steuerliche Abzug eine sinnvolle Alternative sein.
Dr. Rein & Meyer GmbH verbindet Energieberatung, technische Berechnungen, Sanierungsplanung und Fördermittelberatung in einem integrierten Leistungsangebot. Für Eigentümer in Hachenburg und darüber hinaus unterstützen wir bei Bestandsaufnahme, Nachweisen, Maßnahmenbewertung, Fördervergleich und der vorbereitenden Dokumentation. Das ist besonders dann hilfreich, wenn technische Anforderungen, Wirtschaftlichkeit, Energieberater: Kosten im Überblick und steuerliche oder förderrechtliche Fragen zusammen betrachtet werden sollen.
Ja, wenn es sich um eine begünstigte Maßnahme an einem selbst genutzten, mindestens zehn Jahre alten Wohngebäude handelt und die formalen sowie technischen Voraussetzungen nach § 35c EStG erfüllt sind.
Typische förderfähige Maßnahmen sind Dämmung, neue Fenster und Außentüren, Lüftungsanlagen, Heizungsmodernisierung, Heizungsoptimierung sowie digitale Systeme zur Verbrauchsoptimierung. Auch Fachplanung und Baubegleitung können begünstigt sein.
Erforderlich sind vor allem Selbstnutzung, Gebäudealter von mehr als zehn Jahren, fachgerechte Ausführung durch ein passendes Fachunternehmen, technische Konformität, Rechnung, unbare Zahlung und die amtliche Bescheinigung für das Finanzamt.
Für dieselbe Maßnahme nein. Für unterschiedliche Maßnahmen innerhalb eines Sanierungsvorhabens kann eine Kombination verschiedener Förderwege aber möglich sein, wenn die Kosten sauber getrennt und korrekt dokumentiert werden.
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist grundsätzlich auf selbst genutzte Wohngebäude ausgerichtet. Bei Vermietung kommen eher Werbungskosten, Abschreibungen oder alternative Förderprogramme in Betracht.
In der Praxis sind vor allem die Rechnung, der Nachweis der unbaren Zahlung und die Bescheinigung für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung erforderlich. Eingetragen wird der Abzug regelmäßig in der Anlage Energetische Maßnahmen.